Thema

Geteilschaften im Wallis

Albert Nyfeler, Médiathèque Valais - Martigny
Albert Nyfeler, Médiathèque Valais - Martigny

Die Walliser Bergdörfer waren nach Arnold Niederer, dem Schweizer Volkskundler und Ethnologen (1914–1998), einst natürliche Schicksalsgemeinschaften. Aufgrund der rauen Umweltbedingungen waren die Menschen seit jeher auf Zusammenarbeit angewiesen. So entwickelten sich verschiedene Formen gemeinschaftlicher Organisation, wie etwa die Geteilschaften.

Im Wallis haben genossenschaftliche Organisationsformen, die als Geteilschaften (französisch consortages) bezeichnet werden, eine jahrhundertealte Tradition. Sie stellen eine besondere Form von Commons dar, da sie seit Jahrhunderten die gemeinsame Nutzung von Wasser, Alpweiden und anderen Gemeingütern organisieren und regeln. Zudem waren sie für den Bau und Unterhalt gemeinschaftlicher Einrichtungen wie Wässerwasserleitungen, Wege, Alpeinrichtungen, Backöfen oder Brunnen zuständig. 

«Kein gesetzlicher, sondern ein natürlicher Zwang hat dieses korporative Gemeinschaftswesen im Wallis in vermehrtem Masse als andernorts gefördert.»

Adolf Fux, 1939

Die knappen Ressourcen des alpinen Lebensraums machten Zusammenarbeit notwendig. Wasser, Weiden und Wald mussten gemeinsam genutzt und bewirtschaftet werden. Daraus entstanden im Wallis Geteilschaften, welche Nutzungsrechte und Pflichten regelten. Sie entwickelten sich aus mittelalterlichen bäuerlichen Gemeinschaften und dienten der gemeinsamen Organisation und Bewirtschaftung wichtiger Ressourcen. Aus diesen Strukturen gingen später teilweise auch Burgerschaften hervor.

In vielen Gemeindearchiven sowie im Staatsarchiv in Sitten finden sich bis heute zahlreiche Dokumente zu den Geteilschaften. Die ältesten überlieferten Dokumente reichen bis ins 13. Jahrhundert zurück. Eine der frühesten erhaltenen Urkunden stammt aus dem Jahr 1240 und enthält Bestimmungen zur Nutzung der Eginenalp bei Ulrichen im Goms:

«Kein Alpgeteile darf seinen Anteil verkaufen, verpfänden oder seiner Tochter als Mitgift abtreten ohne Einwilligung aller übrigen Genossenschafter.»

Auszug aus der Urkunde der Alp Eginen (1240), zitiert nach Arnold Niederer

Die Geteilschaften bewegten sich dabei im Spannungsfeld zwischen der gemeinschaftlichen Nutzung knapper Ressourcen und deren langfristiger Erhaltung. Gemeinsame Regeln sollten eine Übernutzung verhindern und ein Gleichgewicht zwischen Nutzung und Erhalt schaffen.

Gemeinwerk

Die Walliser Bergdörfer waren einst «natürliche Schicksalsgemeinschaften» (Arnold Niederer). Aufgrund der rauen Umweltbedingungen waren die Menschen seit jeher auf Zusammenarbeit angewiesen. Daraus entwickelten sich verschiedene Formen der Gemeinschaftsarbeit, wie etwa das Gemeinwerk.

«Der Walliser verbindet sich nur, wenn er muss, aber er muss viel.»

Adolf Fux

Die Mitglieder einer Geteilschaft werden Geteilen (französisch consorts) genannt. Sie verfügen über bestimmte Rechte und Pflichten, die in Statuten und Reglementen festgelegt sind. Zu ihren Pflichten gehören insbesondere die Teilnahme am Gemeinwerk (französisch manœuvre) und die Übernahme von Ämtern. Im Gegenzug besitzen sie Nutzungsrechte an gemeinsamen Gütern und Einrichtungen. Als Mitglieder einer Geteilschaft sind die Nutzer der Gemeingüter somit zugleich deren Eigentümer und Verwalter.

Besonders verbreitet waren und sind im Wallis Wasser- und Alpgeteilschaften. Die Geteilen wählen einen Vogt, der die gemeinschaftlichen Aufgaben koordiniert und die Einhaltung der Regeln überwacht. Bei den Wassergeteilschaften fand jeweils im Frühling das Gemeinwerk statt. Dabei wurden die Wasserleitungen gemeinsam gereinigt, ausgebessert und für die kommende Bewässerungssaison vorbereitet.

Die Geteilen-Alp Alp Brischeru oberhalb Mund.
Die Geteilen-Alp Alp Brischeru oberhalb Mund.

Rechtliche Anerkennung von Commons

Heute sind die Geteilschaften im Wallis als gemeinschaftliche Körperschaften anerkannt und durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 im kantonalen Recht verankert (Art. 126–131). Ihre Statuten und Reglemente bedürfen der Genehmigung durch den Staatsrat. Zudem ist die dauerhafte Nutzung der gemeinsamen Güter rechtlich geschützt:

«Die Gesellschaftsgüter, welche Gegenstand dieser Nutzung bilden, können nicht veräussert oder derart belastet werden, dass die Nutzung behindert oder übermässig erschwert wird.»

(Art. 129 Abs. 2)

Das Gesetz anerkennt die Geteilschaften ausdrücklich als eigene Körperschaften und schützt ihre Nutzungsrechte und ihren Zweck. Dies kann als eine Form der rechtlichen Anerkennung traditioneller Commons verstanden werden. Damit erhalten lokale Regeln und teilweise auch Gewohnheitsrechte einen Platz innerhalb der staatlichen Rechtsordnung. Im internationalen Vergleich ist dies bemerkenswert, da viele indigene Gemeinschaften bis heute um die rechtliche Anerkennung ihrer traditionellen Land- und Nutzungsrechte kämpfen.

Alpwerk auf der Alp Bäll im September 2025.
Alpwerk auf der Alp Bäll im September 2025.

Bedeutung der Geteilschaften für die heutige Zeit

Mit dem gesellschaftlichen Wandel und dem Rückgang der traditionellen Landwirtschaft im 20. Jahrhundert verloren die Geteilschaften zunehmend an Bedeutung. Die Zeit für das Gemeinwerk fehlte, und auch die gegenseitige Abhängigkeit nahm ab. Mancherorts übernahmen deshalb die Gemeinden Aufgaben, die zuvor von den Geteilschaften wahrgenommen worden waren.

«Die ökologischen und sozialen Funktionen verleihen dem Geteilschaftswesen zudem ein grosses Zukunftspotenzial. Lassen es doch die sich abzeichnenden Nutzungskonflikte und Ressourcenknappheiten als ratsam erscheinen, Güter wie Wasser, Boden, Rohstoffe oder Saatgut, aber auch Wissen und weitere Formen von kulturellem Kapital als ‹patrimoine commun› zu betrachten und entsprechend kollektiv zu kontrollieren, zu verwalten und zu nutzen.»

Thomas Antonietti, Ethnologe

Trotz dieses Wandels können Geteilschaften auch heute eine wichtige Rolle spielen. Als historisch gewachsene Form der gemeinschaftlichen Ressourcennutzung zeigen sie, wie gemeinsame Güter kollektiv verwaltet und langfristig erhalten werden können.